Satzung

§1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen „Freie Unabhängige Wählergemeinschaft, Ortsverband Schlierbach e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Schlierbach  

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§3 Zweck unf Ziel des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken und ist parteilich unabhängig.

(2) Er ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes der Freien Wähler Baden-Württemberg e.V.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vregütungen, begünstigt werden.  

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der eine Begründung auch bei Ablehnung nicht bedarf.  

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) den Tod bzw. Auflösung

b) den Austritt

c) den Ausschluß

d) die Streichung von der Mitgliedsliste

(2) Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten zum Kalederjahresende zu erklären.

(3) Der Auschluß aus dem Verein kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen bei

a) vereinsschädigendem Verhalten

b) unehrenhafter Verhaltensweise gegenüber Mitgliedern

c) sonstige Verstöße gegen die Interessen des Vereins; insbesondere gegen die Satzung in

grober Weise

(4) Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist schriftlich unter Angabe von Gründen abzufassen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluß kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zugang das interne Rechtsmittel des Einspruchs beim Vorstand schriftlich einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zu diesem Entscheid.

(5) Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliedsliste vornehmen, wenn ein Mitglied trotz vorheriger zweimaliger Mahnung unter Hinweis der Streichungsmöglichkeit mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist. Das betroffene Mitglied ist von der Streichung durch einfachen Brief zu benachrichtigen.  

§6 Mitgliedbeiträge

(1) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Vorstand kann in Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder aber ganz oder teilweise erlassen.  

§7 Organe des Vereins

a) Vorstand

b) Mitgliederversammlung  

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Schriftführer

d) Kassenwart

e) drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt (Geschäftsführender Vorstand).

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Die erste Wahl des zweiten Vorsitzenden und des Kassenwarts erfolgt nur auf ein Jahr.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist der Restvorstand ermächtigt, durch Beschluß sich selbst zu ergänzen, sofern es sich nicht um ein Amt des geschäftsführenden Vorstands handelt. Die Ergänzung ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch Neu- bzw. Wiederwahl bestätigen zu lassen.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, ist eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung abzuhalten.

(5) Bei der Besetzung der Vorstandämter ist es zulässig, dass Vorstandmitglieder Ämter in Personalunion mitbekleiden, jedoch nicht das Amt des ersten und zweiten Vorsitzenden.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlußfähigkeit des Vorstandes liegt bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

seit dem 24.07.2009

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgl liederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einberufung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu tätigen.

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge, die später oder in der Mitgliederveramllung gestellt werden, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung diese mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zuläßt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Bevollmächtigten eines anderen Mitglieds oder eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts soll ausgeschlossen sein.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben.

Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.

(6) Beschlüsse einer Satzungsänderung sowie Änederung des Zwecks bzw. die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung kann der Versammlungsleiter vom Vorstand gewählt werden.

(8) Über Beschlüsse des Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.  

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

b) Wahl bzw. Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstands

d) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit

e) Beschlußfassung einer Satzungsänderung, Auflösung, Entscheidung über endgültigen Ausschluß eines Mitglieds

f) Aufstellung der Kandidatenliste nach dem Kommunalwahlrecht.  

§11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei unabhängige Kassenprüfer auf zwei Jahre, die innerhalb zwei Monate nach Ende eines Geschäftsjahres die Kasse auf Richtigkeit zu prüfen haben. Der Prüfungsbericht ist neben der Bereichterstattung des Kasenwarts Gegenstand für die Entlastung des Kassenwarts.  

§12 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmunge, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beachten.

Auch Nichtmitglieder können in den Wahlvorschlag aufgenommen werden.  

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlußfähig, wenn sie eigens zu diesem Zweck enberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigen anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite auerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschließt.

Hinsichtlich der Einberufung gilt § 9 Abs.1.

(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. In diesem Falle dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die genaue Anfallbestimmung wird von der Auflösungsversammlung beschlossen, die jedoch möglichst eine gemeinnützige Einrichtung zu bestimmen hat, welche denselben Zweck wie der eigene Verein verfolgt. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. März 1989 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. 

Folgende Gründungsmitglieder haben die Satzung unterschrieben:

Rainer Schmid, Friedrich Maurer, Walter Haller, Walter Holzknecht, Dorothea Kuppinger, Werner Weiler und Willi Kolbus